Mietnebenkosten

Mietnebenkosten werden auch als Betriebskosten bezeichnet. Die Nebenkosten beinhalten sämtliche Bewirtschaftungskosten eines Objekts. Nicht zu den Neben- bzw. Betriebskosten zählen jedoch die Verwalttungskosten des Objektes. Alle Details zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Mietrecht Nebenkosten.

Welche Betriebskostenarten unterscheidet man?

Man unterscheidet zwischen sog. „warmen“ und „kalten Betriebskosten“.

Insgesamt ist zwischen 17 verschiedene Kostenarten zu differenzieren.

Zu den Betriebskosten zählen nach § 2 BetrKV die folgenden Kosten:

1. laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer
2. Wasserversorgung
3. Entwässerung
4. Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
5. Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
6. verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
7. Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs
9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10. Gartenpflege
11. Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Flure
12. Schornsteinreinigung
13. Sach- und Haftpflichtversicherung
14. Hauswart
15. Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage
16. Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege
17. Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

Drei der oben genannten Kostenarten betreffen “warme” Betriebskosten, welche grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Diese sind:

Nr. 4: Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
Nr. 5: Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Nr. 6: verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Hierfür ist die Heizkostenverordnung einschlägig.

Die übrigen 14 Kostenarten sind die sogenannten “kalten” Betriebskosten:

Nur diese Kostenarten darf der Vermieter zusätzlich zur Miete verlangen und nur, wenn sie laufend entstehen und wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Quelle: www.mein-mietrecht.de

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